Praktische Hinweise für Gläubiger: Wie kann eine (beschränkte) Fortdauer der Beschlagnahme trotz Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung erreicht werden?
Praktische Hinweise für Gläubiger: Wie kann eine (beschränkte) Fortdauer der Beschlagnahme trotz Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung erreicht werden?

Praktische Hinweise für Gläubiger: Wie kann eine (beschränkte) Fortdauer der Beschlagnahme trotz Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung erreicht werden?

Zugleich Anmerkung zu BGH, B. v. 10.07.2008 - V ZB 130/07 -

Aufsatz, Deutsch, 10 Seiten, ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht

Autor: Leif Holger Wedekind

Erscheinungsdatum: 2009

Seitenangabe: 808-817


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Die unbeschränkte Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung führt bei antragsgemäßer Beschluss-Tenorierung des durch das Vollstreckungsgericht zu einer unbeschränkten Aufhebung und damit zu einem vollständigen Entfallen der Beschlagnahme - damit steht dann dem Schuldner ein entsprechener Herausgabeanspruch gegen den Zwangsverwalter zu. Dies ist in der Regel nicht im Interesse des Gläubigers. Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Zwangsverwalter durch den Schuldner oder eine Pfändung in diesen Anspruch ist nicht insolvenzfest und auch aus anderen praktischen Gründen keine gleichwertige Möglichkeit zu einem beschränkten Erhalten der Beschlagnahme.

Hierbei erweist sich § 12 Abs. 2 ZwVwV als mögliche Falle. Hat das Vollstreckungsgericht unbeschränkt aufgehoben, ist die Beschlagnahme entfallen; dies kann nicht repariert werden, schon gar nicht durch die Anordnung nachwirkender Befugnisse gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV.

Dies hat der BGH in der in Bezug genommenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet. Wie Gläubiger dieses taktisch klug und wirtschaftlich sinnvoll nutzen können und welche rechtlichen Maßgaben zu beachten sind, wird in dem Aufsatz näher dargestellt , den der Spezialist für Zwangsversteigerungsrecht Leif Holger Wedekind verfasst hat, der zusammen mit Katrin Wedekind Inhaber der Sozietät Wedekind Bankrecht Insolvenzrecht in Lüneburg ist. Er gehört dem Beirat der Arbeitsgruppe Zwangsverwaltung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein an und ist Autor von Urteilsanmerkungen und Aufsätzen, die u.a. in den Fachzeitschriften ZInsO, ZfIR und InfoM erscheinen, in diesem Themenkreis ist er auch als Referent tätig.

 

 

Leif Holger Wedekind

DE, Lüneburg

Rechtsanwalt / Mediator / Zwangsverwalter

Sozietät Wedekind Rechtsanwälte Bankrecht Insolvenzrecht

Publikationen: 9

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