"Scheiß-Stasi-Mentalität" rechtfertigt keine Kündigung
"Scheiß-Stasi-Mentalität" rechtfertigt keine Kündigung

"Scheiß-Stasi-Mentalität" rechtfertigt keine Kündigung

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, KÜHNE Rechtsanwälte / Fachanwälte

Autor: Boris Kühne

Erscheinungsdatum: 2007


Aufrufe gesamt: 6686, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

KÜHNE Rechtsanwälte / Fachanwälte Familienrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht.

Telefon: +49-351- 8626161

Telefax: +49-351-8626162

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Dipl.-iur. Boris Kühne:

Kontakt

KÜHNE Rechtsanwälte / Fachanwälte Familienrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht.:

Kontakt

Am 05.03.2007 bekräftigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil die Auffassung, dass vor einer verhaltensbedingten (außerordentlichen) Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung zu erfolgen hat. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war seit bereits vielen Jahren als Arbeitnehmer in der westdeutschen Niederlassung eines sächsischen Unternehmens beschäftigt. Dabei wurde am Hauptsitz des Unternehmens eine Falschbuchung des Klägers beanstandet und dies dem Kläger auch entsprechend mitgeteilt. Daraufhin äußerte er sich gegenüber einer Kollegin dahingehend, dass er von einer "Scheiß-Stasi-Mentalität" sprach.
In Folge dessen kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die beleidigende Äußerung auch gegen den im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer gerichtet habe. Hiergegen klagte der gekündigte Arbeitnehmer mit Erfolg. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht wurde ihm Recht gegeben und die Kündigung für nicht wirksam erklärt.
Das Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass der Vorwurf der "Scheiß-Stasi-Mentalität" keine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Zwar stellt die Äußerung des Klägers eine ehrverletzende Beleidigung, und somit eine Pflichtverletzung dar, jedoch kommt eine sofortige (außerordentliche) Kündigung dann nicht in Frage, wenn vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgt ist.
Mit diesem Urteil folgt das Gericht der vorherrschenden Rechtsprechung, die es bei einer Kündigung, die auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht, für notwendig ansieht, dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Sinn und Zweck ist es hierbei, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten in Zukunft zu ändern.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ist nur in Fällen grober Pflichtverletzungen vorgesehen, so z.B. wenn der Postbote Briefe oder die Kassieren im Supermarkt Geld unterschlägt. Aber auch hier muss jeder Fall individuell von den Gerichten beurteilt werden.
Insoweit hat das Gericht in diesem Fall die Rechtsprechung konsequent weitergeführt. In seiner Begründung hat es in diesem Zusammenhang auch betont, dass durch das Verhalten des Klägers zwar keine fristlose Kündigung, jedoch eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.
Erfolgt dennoch eine Kündigung, ist es für den Arbeitnehmer wichtig, sich gegen diese innerhalb einer Frist von 3 Wochen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Erfolgt dies nicht, kann er gegen die Kündigung grundsätzlich nichts mehr einwenden und verliert seinen Arbeitsplatz.

Fachthemen

Boris Kühne

DE, Dresden

Rechtsanwalt zgl. Fachanwalt für Familien-, und Arbeitsrecht

KÜHNE Rechtsanwälte / Fachanwälte Familienrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht.

Publikationen: 5

Veranstaltungen: 1

Aufrufe seit 10/2006: 8489
Aufrufe letzte 30 Tage: 2