Sonderrechte bei Übungsfahrten
Sonderrechte bei Übungsfahrten


Prof. Dr. iur. Dieter Müller

Sonderrechte bei Übungsfahrten

Ausbildung / Lehrgang

Veranstalter: IVV Bautzen Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen

Referent: Prof. Dr. Dieter Müller


Sprache: Deutsch

Aufrufe gesamt: 2119, letzte 30 Tage: 18

Kontakt

Veranstalter

IVV Bautzen Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen
GbR

Telefon: +49-3591-326250

ivvbautzen.de

Preis: 450,-- € zzgl. gesetzl. Mwst.

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Übungseinsatzfahrten im öffentlichen Verkehrsraum

Wer als Führungskraft Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Rettungsdienstmitarbeiter ohne Ausbildung und Vorwissen auf Einsatzfahrten schickt, erhöht die Unfallrisiken und gefährdet seine Mitarbeiter.

Dieser Workshop vermittelt das theoretische Rüstzeug für Übungseinsatzfahrten.

Am 19. Juni 2006 kam es bei einer „scharfen“ Übungseinsatzfahrt der freiwilligen Feuerwehren Wolmirstedt und Glindenberg (Sachsen-Anhalt) zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem vier junge Feuerwehrleute tödlich verunglückt sowie vier weitere Personen schwer verletzt worden sind. Eingeweiht in den Übungscharakter der Fahrt waren lediglich die beiden Wehrleiter der beteiligten Feuerwehren. Die fahrende Maschinistin ging, ebenso wie die Kameraden der Feuerwehr, von einem realen Einsatz zu einem Kindergartenbrand aus und fuhr dem entsprechend rasant.
Die Maschinistin wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das eingeholte Sachverständigengutachten bescheinigte der Fahrerin schwere Fehler in ihrer Fahrweise, die nicht durch die §§ 35, 38 StVO gedeckt waren.
Vor diesem realen Hintergrund sind Übungseinsatzfahrten der Einsatzorganisationen unter Nutzung des Wegerechts, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden sollen, als grundsätzlich sehr gefährlich einzustufen. Diese sollten nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen geplant und durchgeführt werden.
Keineswegs sollten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 1, 35 Abs. 8 StVO) „scharfe“ Übungseinsatzfahrten angeordnet werden, bei denen die Einsatzfahrer über den Übungscharakter der Fahrt vorab nicht informiert wurden.
Übungseinsatzfahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind nicht zuletzt aufgrund der eben beschriebenen Unfallrisiken für sämtliche Einsatzorganisationen ein besonderer Problembereich der Anwendung von Sonderrechten und Wegerecht. Übungseinsatzfahrten im öffentlichen Verkehrsraum betreffen dabei grundsätzlich sämtliche Einsatzorganisationen, die in § 35 StVO benannt sind und/oder deren Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind.

Prof. Dr. Dieter Müller

DE, Bautzen

Hochschullehrer

Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten IVV Bautzen GbR

Publikationen: 238

Veranstaltungen: 5

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Zeitpunkt Veranstaltungsort Beschreibung Kontaktperson  
22.01.2009 - 23.01.2009
Polizei NRW, Institut für Aus- und Fortbildung, Münster Weseler Straße
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17.04.2008 - 18.04.2008
Hessische Polizeischule Weilburg/Lahn
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30.11.2007 - 01.12.2007
Polizei NRW, Institut für Aus- und Fortbildung in Münster
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