Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, DStR - Deutsches Steuerrecht
Autor: Klaus D. Hahne
Erscheinungsdatum: 2008
Seitenangabe: 910-914
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Die MwStSystRL enthält eine große Zahl von Wahlrechten, die Mitgliedstaaten mittels ihrer nationalen umsatzsteuerlichen Vorschriften ausüben können. Die Ausübung der Wahlrechte kann durch konkrete Richtlinienvorgaben begrenzt sein; oftmals liegen jedoch auch unbegrenzte Wahlrechte vor. Dies gilt z. B. für die Möglichkeit, mehrere rechtlich selbständige Unternehmen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Die Bundesrepublik hat dieses Wahlrecht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG dahingehend ausgeübt, dass nur juristische Personen (insbes. Kapitalgesellschaften) als umsatzsteuerliche Organgesellschaften eingegliedert werden können. Hieraus ergibt sich eine augenfällige Benachteiligung von Personengesellschaften, die nicht umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein können. Dies könnte einen Verstoß gegen die vom EuGH geforderte wettbewerbsneutrale Umsetzung von Mitgliedstaatenwahlrechten darstellen. Wendet man nämlich die EuGH-Vorgaben auf die organschaftlichen Regelungen an, sprechen gute Gründe dafür, auch Personengesellschaften bei entsprechender Eingliederung als Organgesellschaft zuzulassen.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.
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DE, Frankfurt am Main
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