Umsatzsteuerliche Organschaft mit Personengesellschaften europarechtlich geboten?
Umsatzsteuerliche Organschaft mit Personengesellschaften europarechtlich geboten?

Umsatzsteuerliche Organschaft mit Personengesellschaften europarechtlich geboten?

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, DStR - Deutsches Steuerrecht

Autor: Klaus D. Hahne

Erscheinungsdatum: 2008

Seitenangabe: 910-914


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Die MwStSystRL enthält eine große Zahl von Wahlrechten, die Mit­gliedstaaten mittels ihrer nationalen umsatzsteuerlichen Vorschrif­ten ausüben können. Die Ausübung der Wahlrechte kann durch konkrete Richtlinienvorgaben begrenzt sein; oftmals liegen jedoch auch unbegrenzte Wahlrechte vor. Dies gilt z. B. für die Möglich­keit, mehrere rechtlich selbständige Unternehmen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft als einen Steuerpflichtigen zu be­handeln. Die Bundesrepublik hat dieses Wahlrecht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG dahingehend ausgeübt, dass nur juristische Per­sonen (insbes. Kapitalgesellschaften) als umsatzsteuerliche Organ­gesellschaften eingegliedert werden können. Hieraus ergibt sich eine augenfällige Benachteiligung von Personengesellschaften, die nicht umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein können. Dies könnte einen Verstoß gegen die vom EuGH geforderte wettbe­werbsneutrale Umsetzung von Mitgliedstaatenwahlrechten darstel­len. Wendet man nämlich die EuGH-Vorgaben auf die organ­schaftlichen Regelungen an, sprechen gute Gründe dafür, auch Personengesellschaften bei entsprechender Eingliederung als Or­gangesellschaft zuzulassen.

Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.

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Klaus D. Hahne

DE, Frankfurt am Main

Steuerberater / Partner

Steuerkanzlei Klaus D. Hahne Steuerberatung

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