Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Die „wettbewerbliche Eigenart“ ist ein von der Rechtsprechung bereits zu § 1 UWG a. F. entwickeltes Schutzerfordernis des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechts, das mit dem UWG 2004 in § 4 Nr. 9 UWG gesetzlich geregelt, aber dadurch nicht inhaltlich geändert worden ist.
Der Anspruch aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz steht in Konkurrenz zu Ansprüchen aus Geschmacksmustergesetz und dem Markengesetz, nach dem auch Formmarken Schutz genießen können. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz durch Geschmacksmuster- und Markenrecht als sondergesetzliche Regelungen nicht ausgeschlossen.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz können wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus dem Geschmacksmustergesetz oder Markengesetz gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der sondergesetzlichen Tatbestände liegen.
Begehrt der Leistungsinhaber deshalb Schutz für sein Erzeugnis als konkretes Leistungsergebnis und nicht Schutz für eine Kennzeichnung, fällt dieses Begehren nicht in den Schutzbereich des Markenrechts.
Philipp Fürst
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