bAVProfis - Urteil - Betriebliche Altersversorgung und Datenschutz
bAVProfis - Urteil  - Betriebliche Altersversorgung und Datenschutz

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Wie sieht es mit dem Datenschutz bei der betrieblichen Altersversorgung aus?

Pressemitteilung, Deutsch, Eine Seite, bAVProfis.de - Ihr Partner für betriebliche Sozialleistungen

Autor:

Herausgeber / Co-Autor: bAVProfis.de - Oliver Velleman

Erscheinungsdatum: 01.02.2017

Auflage: bAVProfis - Ihr Experte für die betriebliche Altersversorgung

Quelle: bAVProfis - Ihr Partner für die betrieblichen Sozialleistungen


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bAVProfis.de - Ihr Partner für betriebliche Sozialleistungen A.S. ASSEKURANZ SERVICE GMBH

Preis: 250,-- €

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Datenschutz beim Arbeitgeber in Verbindung mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Jetzt ist es amtlich der BGH hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die Daten (z.B. private Anschrift) seiner Mitarbeiter nur weitergeben darf, sofern eine Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt.

Liegt die Einwilligung nicht vor, macht sich der Arbeitgeber strafbar.

Aktuelles BGH Urteil - (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14)
Keine Weitergabe von Arbeitnehmer - Privatanschriften an Dritte!!!

Wie sieht das bei Ihnen mit der betrieblichen Altersversorgung aus?


Wird von Ihnen als Arbeitgeber eine schriftliche Weitergabe von Ihrem Arbeitnehmer eingeholt, oder übernimmt das Ihr Berater?

Die bAVProfis lösen dieses Problem bereits in der Grundveranstaltung und lassen sich die Einwilligung jedes Teilnehmers vor Beginn der Veranstaltung übergeben.


Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bei solch groben Verfehlungen Strafen von
bis zu 300.000 Euro vor!

Als Arbeitgeber können diese Verstöße bis zu Insolvenz Ihres Unternehmens führen.

Nehmen sie den deutschen Datenschutz ernst - Die bAVProfis setzten das als Basisgrundlage vor der qualifizierten Beratung voraus.

Oliver Velleman

DE, Grünwald

TÜV-SÜD zertifizierter Berater für die betriebliche Altersversorgung

A.S. Assekuranz Service GmbH THE LEADING PROFESSIONALS

Publikationen: 49

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