Dialogmarketing und Adresshandel nach den BDSG-Novellen
Dialogmarketing und Adresshandel nach den BDSG-Novellen

Dialogmarketing und Adresshandel nach den BDSG-Novellen

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, O'Reilly Verlag GmbH & Co. KG

Autor: Dr. Stefan Hanloser

Erscheinungsdatum: 31.05.2010

Seitenangabe: 18


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Gastbeitrag von Dr. Stefan Hanloser
 

Dialogmarketing und Adresshandel nach den BDSG-Novellen

  
Was ist nach den Datenschutz-Novellen im Dialogmarketing und insbesondere im Adresshandel noch erlaubt, was ist verboten? Dr. Stefan Hanloser, Rechtsanwalt in der Kanzlei Howrey in München, hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

   
Der Adresshandel kann Adressdaten auch nach der BDSG-Novelle II ohne Einwilligung der Werbeadressaten aus öffentlichen Verzeichnissen erheben und an Werbetreibende für deren Werbezwecke übermitteln. Die Werbetreibenden können die ihnen übermittelten Adressdaten dann entsprechend für ihr Dialogmarketing nutzen.

Wer sich über die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen des Adresshandels nach der BDSG-Novelle II informieren möchte, muss seinen Blick auf das Zusammenspiel von § 28 und § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Abgrenzung der Begriffe „Werbung“ und „Adresshandel“ richten.

Das Gesetz unterscheidet auch nach der BDSG-Novelle II trennscharf zwischen Daten, die nach § 28 BDSG für eigene Geschäftszwecke erhoben werden, und Daten, die nach § 29 BDSG für spätere Übermittlungen erhoben werden. Diese strikte Zweiteilung wird gesetzestechnisch sauber umgesetzt: Die Verweisungen auf § 28 BDSG in § 29 Absatz 1 und 2 BDSG stellen klar, dass § 28 BDSG auf die geschäftsmäßige Datenverwendung zu Werbe- und insbesondere Adresshandelszwecken niemals unmittelbar, sondern immer nur entsprechend – also im Wege einer Analogie – angewandt werden kann.


 
Über den Autor

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Howrey LLP, München.
 

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