Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Haufe Fachmedia GmbH & Co. KG
Autor: Bernd Urban
Herausgeber / Co-Autor: Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban, vBP/StB
Erscheinungsdatum: 05.07.2007
Quelle: SteuerConsultant
Seitenangabe: 34-37
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Der BFH hat mit Urteil vom 13.7.2006 - IV R 25/05, BStBl. II 2006, 804 entschieden, dass eine sachliche Verflechtung bereits bei Vermietung nicht besonders hergerichteter einzelner Büroräume in einem EFH an die Betriebsgesellschaft gegeben sein kann. Hierin wird für die Mandantschaft und den steuerlichen Berater neuer "Sprengstoff" begründet. Die Kriterien der sachlichen Verflechtung werden nochmals kritisch beleuchtet.
Im Besprechungsurteil ließ der BFH offen, ob die Betriebsaufspaltung auch in den Fällen gilt, in denen die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 EStDV nicht überschritten werden. Klärungsbedürftig erscheint ferner, ob bei Vermietung durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vorrangig Arbeitslohn anzusetzen ist, anstatt die sachliche Verflechtung der Betriebsaufspaltung zu begründen.
Der Beitrag geht auch auf Vermeidungsstrategien ein, Gestaltungsmöglichkeiten beim Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung werden aufgezeigt und die Frage beleuchtet, in welchen Fällen gerade die Begründung der Betriebsaufspaltung sinnvoll sein kann.
Mit dem neueren BFH-Urteil besteht die Gefahr einer uferlosen Ausweitung des Typus Betriebsaufspaltung. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage zur Begründung der sachlichen Verflechtung wäre unangemessen ausgedehnt. Dann wäre entgegen seinem Wortlaut mehr oder weniger jedes Wirtschaftsgut, das bei einem Einzelunternehmer zu dessen notwendigem Betriebsvermögen gehört, zugleich auch als zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörig anzusehen. Dies kann weder mit der gesetzlich kodifizierten Rechtslage noch mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Einklang stehen.
Wesentliche Betriebsgrundlage können im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur die Wirtschaftsgüter sein, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonders wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt.
Ent¬scheidend ist danach die wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen und dies bedeutet, dass danach Grundstücksteile, die die Grenze des § 8 EStDV nicht überschreiten oder überwiegend privat genutzt werden, nicht als wirtschaftlich bedeutend in vorzitiertem Sinne zu verstehen, demzufolge niemals eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können, die eine Betriebsauf¬spaltung begründet. Si¬cherlich wird der BFH dies bei nächster Gelegenheit in diesem Sinne klarstellen, da¬mit wieder Rechtssicherheit einkehren kann.
Darüber hinaus darf aber nicht übersehen werden, dass im Einzelfalle gerade die Begrün¬dung einer Betriebsaufspaltung auch Vorteile bieten kann. Es hat eine Abwägung zu erfolgen, ob die Vorteile per Saldo überwiegen.
Nähere Einzelheiten sind dem veröffentlichten Beitrag zu entnehmen.
DE, Rheinstetten
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Steuerkanzlei Urban
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