Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Haustür­werbung in Deutschland
Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Haustür­werbung in Deutschland

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Haustür­werbung in Deutschland

Dissertation

Buch, Deutsch, 534 Seiten, Carl Heymanns Verlag

Autor: Dr. Anke Reich, LL.M.

Erscheinungsdatum: 2010

ISBN: 3452274160

Quelle: Band 165 der Schriftenreihe zum gewerb­lichen Rechts­schutz für Geistiges Eigentum, Wett­bewerbs- und Steuer­recht des Max-Planck-Instituts für Geisti

Seitenangabe: 1-510


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Obwohl potentielle Kunden Vertreterbesuchen heute - insbesondere wegen Negativbeispielen in der Presse - oftmals ablehnend gegenüberstehen, ist die Haustürwerbung von der Rechtsprechung seit Jahren als zulässig angesehen worden. Im Schrifttum ist ein weites Meinungsspektrum vorzufinden und reicht von der grundsätzlichen Zulässigkeit bis zur grundsätzlichen Unzulässigkeit.

Das UWG trifft zur Haustürwerbung keine ausdrückliche Regelung. Durch die gesetzliche Festschreibung der Beurteilung von bestimmten Form der Werbung durch mehrere UWG-Novellen ist die Beurteilung der Zulässigkeit der Haustürwerbung nicht mehr lediglich an der (großen) Generalklausel vorzunehmen, sondern - je nach Einzelfall - an verschiedenen wettbewerbsrechtlichen Normen.

Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, ist vor allem der Tatbestand der belästigenden Werbung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG maßgeblich. Richtigerweise ist - insbesondere um Wertungswidersprüche mit der Verbrauchertelefonwerbung und dem Ansprechen in der Öffentlichkeit zu vermeiden - de lege late eine Rechtsprechungsänderung dahingehend zu fordern, dass die Haustürwerbung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur bei ausdrücklicher vorherige Einwilligung als zulässig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG angesehen wird. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber dies festschreiben.

Bei Hinzutreten besonderer Umstände zu dem Klingeln an der Haustür hinzutreten, kann sich die Unlauterkeit aus unterschiedlichen Unlauterkeitstatbeständen ergeben, insbesondere § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 26 UWG-Anhang und § 4a UWG.

Dr. Anke Reich, LL.M.

DE, Essen

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Anke Reich, LL.M.

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