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Ein wichtiges Thema in der Erstberatung ist oftmals die Frage nach der Schuldenhaftung. Der Ehegatte hat in der Ehezeit Schulden gemacht, wollte sich vielleicht selbständig machen, blieb aber erfolglos. Oder ein teures Auto wurde angeschafft, das man sich eigentlich nicht leisten konnte, wohl aber leisten wollte und nahm deshalb einen Kredit auf.
Die gute Nachricht vorab: Wenn Sie nicht ausdrücklich für die Schulden mitunterschrieben haben, haften Sie nicht für Verbindlichkeiten Ihres Ehegatten. Nur allein aus der Tatsache des Verheiratetseins entsteht keine gegenseitige Haftung.
Viele denken, man könne die Haftung für Schulden des Ehegatten nur durch Gütertrennung aufheben. Das ist grundlegend falsch. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet man für die Schulden des anderen nur dann, wenn man sich explizit hierzu z.B. gegenüber der Bank verpflichtet hat.
Gleichwohl gibt es eine mittelbare Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten. Durch die Zins- und Tilgungsleistungen kann er weniger Unterhalt zahlen oder ist nicht zum Vermögensausgleich verpflichtet. Eine direkte Haftung gegenüber der Bank besteht dann aber nicht.
Selbst solche Schulden, die nur einen betreffen, bei denen aber der andere mitunterschrieben hat, können im Falle von Trennung und Scheidung neu geregelt werden. Der mithaftende Ehegatte hat dann einen Freistellungsanspruch gegenüber dem, den der Kredit allein etwas angeht. Hier sind z.B. Fälle denkbar, in denen der eine Ehepartner für den Immobilienkredit des anderen unterschrieben hat, ohne aber selbst im Grundbuch eingetragen worden zu sein.
Gemeinschaftliche Schulden sind demnach solche, die beide etwas angehen und bei denen beide auch unterschrieben haben. Diese gemeinschaftlichen Schulden werden in den meisten Fällen über den Unterhalt ausgeglichen. Der eine Ehegatte zahlt die Schulden gegenüber der Bank, dafür erhält der andere Ehegatte weniger Unterhalt.
Erfolgt ein Ausgleich echter gemeinschaftlicher Schulden in wenigen Fällen nicht über den Unterhalt, entsteht ein eigenständiger Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten, der sich an dem Schuldendienst nicht oder nicht ausreichend beteiligt.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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