Am Gelde hängt, zum Gelde drängt doch alles
Am Gelde hängt, zum Gelde drängt doch alles

Am Gelde hängt, zum Gelde drängt doch alles

- Auch beim Unterhaltsrecht gibt es zwei Seiten einer Medaille

Beitrag, Deutsch, Rechtsanwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes

Autor: Johannes Hakes

Herausgeber / Co-Autor: RA Mag. rer. publ. Johannes Hakes

Erscheinungsdatum: 15.11.2006

Quelle: Stadtspiegel Krefeld


Aufrufe gesamt: 969, letzte 30 Tage: 9

Kontakt

Verlag

Rechtsanwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht - Mediation

Telefon: +49-2151-622700

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Mag. rer. publ. Johannes Hakes:

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht - Mediation:

Kontakt

Am Gelde hängt, zum Gelde drängt doch alles
- Auch beim Unterhaltsrecht gibt es zwei Seiten einer Medaille
 
Über Unterhaltszahlungen sollte frühzeitig Klärung geschaffen werden – und zwar von beiden Seiten aus. Aber: Mit welchen Beträgen ist im konkreten Einzelfall zu rechnen?
 
Zunächst einmal: Unter Unterhaltszahlungen versteht man nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen, sondern auch Sonderzahlungen für plötzlich auftretende Mehrausgaben.
Die monatlichen Unterhaltszahlungen können genau berechnet werden. Dabei muss man beachten, dass hier nie einfach die Düsseldorfer Tabelle schematisch angewendet werden darf. Was zählt ist die genaue Beurteilung des Einzelfalls. Da stellen sich vor allem folgende Fragen: Sind überhaupt alle Einkommensquellen beachtet worden – oder nur der normale Lohn? Welche Ausgabenpositionen können eigentlich zuvor abgezogen werden?
Schon jetzt muss unbedingt die kommende Unterhaltsrechtsreform beachtet werden, die voraussichtlich am 1. April 2007 in Kraft tritt. Der zentrale Punkt dieser Reform ist, dass zukünftig der Unterhalt für minderjährige Kinder allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgehen wird. Nur wenn diese Zahlung(en) vollständig geleistet werden kann, können die Elternteile auf Unterhalt hoffen, die ihrerseits minderjährige Kinder betreuen. Unwichtiger wird die Frage, ob die Eltern überhaupt miteinander verheiratet waren oder nicht. Als gleichrangig werden nur noch Ehepartner betrachtet, die sehr lange miteinander verheiratet waren. Ob eine lange Ehedauer vorliegt oder nicht, kann aber nicht schematisch nur nach der Ehezeit berechnet werden. Nein, es gibt noch sonstige Aspekte, die der besonderen Schutzwürdigkeit einer langen Ehedauer gleichwertig sind oder sie auch verringern können. Wichtig ist hier z.B. wie lange der andere Partner während der Ehe selbst gearbeitet hat bzw. warum er/sie nicht erwerbstätig war.
Ohne Kinderbetreuung – oder bei kurzer Ehedauer – kommen Unterhaltsansprüche des anderen Ehepartners erst an dritter Stelle zum Tragen. Danach kommen Unterhaltsansprüche von volljährigen Kindern.
Gerade bei Erwachsenen erhält zukünftig die Eigenverantwortung einen erheblich größeren Stellenwert. Speziell in diesem Punkt wird es zunehmend anwaltliche Überzeugungsarbeit gegenüber den Gerichten geben. Denn: Betreuende Elternteile dürfen sich darauf berufen, dass sie bisher bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes in der Regel gar nicht arbeiten mussten. Im Gegensatz dazu wird aber von Alleinerziehenden viel häufiger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet, wenn die Kinder mit 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben. In der Praxis wird hier voraussichtlich mit einer zeitlichen und höhenmäßigen Beschränkung der Unterhaltsansprüche gearbeitet werden. Ob und wo hier die Grenzen gezogen werden, wird viel am Verhandlungsgeschick der Beteiligten liegen.
Auch wenn das Gesetz voraussichtlich erst am 1. April 2007 in Kraft tritt, orientieren sich die Gerichte häufig jetzt schon daran.
Die Zahlbeträge beim Kindesunterhalt werden sich dann ebenfalls bald ändern, da sie sich nunmehr an den steuerrechtlichen Kinderfreibeträgen orientieren sollen. Dies ergibt bei dem aktuell geltenden steuerlichen Freibetrag in der 1. Altersstufe einen monatlichen Betrag von 265,-Euro ¤; in der 2. Altersstufe 304,-Euro ¤ und in der 3. Altersstufe 356,-Euro ¤.
Diese Beträge sollten aber nicht gleich pauschal gefordert werden, da sonst gefährliche Kostenentscheidungen erfolgen können.
 
 
Rechtsanwalt
Mag. rer. publ. Johannes Hakes
Preußischer Hut 29
47802 Krefeld
www.Johannes-Hakes.de
Rechtsanwalt@Johannes-Hakes.de
Tel. 02151 - 622 700
Fax 02151 - 622 701

Johannes Hakes

DE, Krefeld

Fachanwalt Arbeitsrecht & Fachanwalt FamR, Mediator, Streitschlichter

Rechtsanwaltskanzlei Mag. rer. publ. Hakes Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht - Mediation

Publikationen: 12

Aufrufe seit 08/2005: 6696
Aufrufe letzte 30 Tage: 21