Begründungspflicht des DPMA bei Abweichen von früheren Entscheidungen
Begründungspflicht des DPMA bei Abweichen von früheren Entscheidungen

Begründungspflicht des DPMA bei Abweichen von früheren Entscheidungen

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst

Autor: Philipp Fürst

Erscheinungsdatum: 2009


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In einer von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkten, aber ausgesprochen wichtigen und weittragenden Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) jetzt zu der Frage Stellung genommen, inwieweit das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) verpflichtet ist, Vorentscheidungen zu Zeichen zu berücksichtigen, die auf identische oder vergleichbare Art und Weise gebildet wurden und für den Anmelder oder einen Wettbewerber zur Eintragung der Marke geführt haben.


Die Entscheidungen des EuGH und im Anschluss des BPatG lassen zukünftige Markenanmeldungen in einem ganz neuen Licht erscheinen, wenn es um die Frage geht ob und inwieweit Vorentscheidungen zu identischen oder ähnlichen Marken für die Markenanmeldung zu berücksichtigen sind.


Der EuGH hat hierzu auf Vorlage des BPatG in einem Beschluss Stellung genommen. Das BPatG hat im Anschluss die Rechtsprechung des EuGH hierzu für künftige Markenanmeldungen konkretisiert.


Der Beitrag behandelt die Entscheidungen des EuGH und BPatG und gibt Handlungsanweisungen.

Philipp Fürst

Philipp Fürst

DE, Bremen

Rechtsanwalt

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