Call-by-Call-Netzkennzahl: Kein Anspruch auf Namensschutz
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Autor: Björn Gottschalkson

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Quelle: teltarif.de


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Es standen sich zwei alternative Verbindungsnetzbetreiber gegenüber, welche Telefongespräche über Call by Call Vorwahlen ermöglichen. Dabei unterscheidet sich die dafür nötige Netzbetreiber-Kennziffer nur in der letzten Stelle. Offensichtlich kam es zwischen den Anbietern zu einem tief greifenden Streit, in welchem die Klägerin der Beklagten vorwarf, die eigene Internetseite nahezu identisch kopiert, Mitarbeiter abgeworben und schließlich bewusst eine ähnliche Netzbetreiberkennzahl beantragt und erhalten zu haben.

Björn Gottschalkson

DE, Potsdam

Rechtsanwalt Gottschalkson

Publikationen: 4

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