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Rechtsmittel in Strafverfahren, welches zu einer Überprüfung eines Urteils auf materiell rechtliche oder formale Fehler gerichtet ist. Die Revision ist geregelt in den §§ 333 - 358 der Strafprozessordnung (StPO).
Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig gegen Urteile der Großen Strafkammern der Landgerichte und der erstinstanzlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 333 StPO).
Ist gegen ein Urteil auch das Rechtsmittel der Berufung gegeben, so ist die Revision als sogenannte Sprungrevision ebenso zulässig (§ 335 StPO).
Das Rechtsmittel der Revision führt je nach Instanzenzug zu einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof. Bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Revision ist die Rechtskraft des angegriffenen Urteils gehemmt.
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