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Wirtschaftskriminalität ist die Bezeichnung für Straftaten, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen.
Sie ist von der Sozialkriminalität zu unterscheiden, die den Missbrauch von Sozialleistungen charakterisiert, z.B. bei der Schwarzarbeit.
Die Anzahl der Delikte der Wirtschaftskriminalität entspricht ca. 1,5 % bis 2,2 % (= ca. 80.000 bis 100.000 Fälle) der in der polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Gesamtstraftaten.
Sie verursacht dabei einen Schaden von ca. 50 % (ca. 5 Mrd. Euro) der Gesamtschadenssumme aller Straftaten.
Bei der Wirtschaftskriminalität handelt es sich nicht um einzelne feststehende Straftaten oder um ein scharf abgrenzbares Deliktsbündel, sondern um ein komplexes Kriminalitätsfeld. Dies bereitet bei der einheitlichen statistischen Erfassung sowohl landes- als auch bundesweit gewisse Probleme. Dies gilt nicht bei Straftaten gemäß § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz, die immer als Wirtschaftskriminalität einzustufen sind. Aber bei Delikten, die nicht zwangsläufig der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen sind, beispielsweise Betrug und Untreue, steht dem polizeilichen Ermittler ein unterschiedlich genutzter Definitionsspielraum zur Verfügung. Zur Wirtschaftskriminalität zuordenbar sind nämlich außerdem Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden, wenn sie über eine Schädigung des einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung kaufmännische Kenntnisse erfordert.
Einige Wirtschaftsstraftaten haben keine individuellen Opfer, sondern sind auf die Schädigung der Allgemeinheit ausgerichtet. Vielfach ist der Modus operandi so angelegt, daß der Geschädigte den Eintritt des Schadens gar nicht bemerken kann.
Beispielsweise: Steuerhinterziehung, Beitragsbetrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger, Subventionsbetrug, illegale Kartellbildungen, Bestechung und Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher (Bau-)Aufträge, Versicherungsbetrug und/oder Umweltstraftaten.
Neben der Dunkelfeldproblematik muß bei den Wirtschaftsstraftaten auch noch folgendes berücksichtigt werden:
Die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) ist eine Ausgangsstatistik, d.h. die Fälle werden nach Abschluß der polizeilichen Ermittlungen bei der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft statistisch erfaßt. Speziell im Bereich der Wirtschaftskriminalität führen die teilweise sehr langen - oft mehrjährigen - Bearbeitungszeiten und die bei einzelnen Fachdienststellen bestehenden Bearbeitungsrückstände sowie die mitunter beträchtlichen Zeitabstände zwischen der Tatbegehung und deren Aufdeckung dazu, daß die PKS nur bedingt die Kriminalitätslage im Jahr der Erfassung widerspiegelt. Dies gilt analog auch für die polizeilich registrierten Schäden durch die Wirtschaftskriminalität.
Beispielsweise: Veruntreuungen, die sich durch geschickte Vertuschung über mehrere Jahre hinziehen können, bis sie schließlich entdeckt werden. In der PKS wird der Gesamtschaden, der über mehrere Jahre hinweg entstanden ist, dem Jahr des Ermittlungsabschlusses zugeschlagen.
Ermittlungsverfahren der Wirtschaftskriminalität sind meist komplex und beinhalten regelmäßig mehr als einen Tatvorwurf. Auch dies ist mit der PKS nicht zu erfassen, da nur einzelne Straftaten gezählt werden.
(u.a. aus OSINT Quellen)
DE, Mainz
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Kanzlei Baumhäkel Rechtsanwälte | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Strafrecht
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