Definition
Straftaten, die in der spezifischen Tätigkeit als Arzt Ihren Ursprung haben.
Inhalte
Straftaten, die nur von Ärzten begangen werden können, gibt es nicht. Straftaten, die von Ärzten im Zusammenhang mit ihrem Beruf begangen werden teilen sich in zwei Hauptvarianten: Fehlbehandlung und fehlerhafte Abrechnung. Im ersten Fall sind Delikte von der fahrlässigen Körperverletzung bis zur Tötung auf Verlangen einschlägig, im zweiten Betrug und Untreue zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft. Beide Bereiche haben in den letzten Jahren eine erhebliche Intensivierung erfahren.
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Arzneimittelrecht, Doping, Heilberufe, In-vitro-Fertilisation, Krankenhaus, Krankenhausmanagement, Krankenhausrecht, Medizinrecht, Medizinstrafrecht, Medizintechnik, Notfallmedizin, Patientenakquisition, Patientenrecht, Praxismanagement, Rettungsdienst, ZahnarztpraxismanagementFolgende Themen sind zu "Arztstrafrecht" untergeordnet:
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Der Aufsatz beleuchtet die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung des Arztes.