Aufhebungsvertrag mit dem Betriebsrat?
Aufhebungsvertrag mit dem Betriebsrat?

Aufhebungsvertrag mit dem Betriebsrat?

Risiken bei Trennungen von dem Betriebsrat

Beitrag, Deutsch

Herausgeber / Co-Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter

Erscheinungsdatum: 2018

Seitenangabe: 1


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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Fall zu entscheiden (BAG Urteil vom 21.03.2018, Az.: 7 AZR 590/16) in dem es um eine hohe Abfindung ging, die ein Betriebsratsmitglied nach Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung erhalten hatte. Später hatte das Betriebsratsmitglied diese Vereinbarung angefochten mit der Argumentation, dies sei eine unzulässige Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
 
Der Kläger in dem Verfahren war Vorsitzender des Betriebsrats und bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Die Firma wollte das Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen und hatte dieser halb die Ersetzung der Zustimmung zu dieser Kündigung vor dem Arbeitsgericht beantragt. Die Parteien hatten sich außergerichtlich geeinigt und ein Aufhebungsvertrag geschlossen. In diesem Aufhebungsvertrag  wurde neben anderen Punkten auch eine  in Höhe von 120.000,00 € netto vereinbart. Nach Auszahlung der Abfindung klagte das Betriebsratsmitglied auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über das Beendigungsdatum hinaus besteht. Seine interessante Argumentation war, dass er durch diese hohe Abfindung in unzulässiger Weise begünstigt sei. Aufgrund dieser unzulässigen Begünstigung sei die Aufhebungsvereinbarung damit nichtig.
 
Das BAG hielt fest, dass aufgrund der Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Vereinbarungen die gegen diesen Grundsatz verstoßen sind nichtig und entfalten damit keinerlei Rechtswirkung. Das BAG hat jedoch auch betont, dass der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung Betriebsratsmitglieder regelmäßig gerade nicht unzulässig begünstigt. Kommt es zu „besseren“ Ergebnissen also einer höheren Abfindung als bei Arbeitnehmern die kein Betriebsratsamt wahrnehmen, hängt dies mit dem Sonderkündigungsschutz (§ 15 KSchG und § 103 BetrVG) zusammen.
 
Auch wenn der Kläger in diesem Verfahren nicht obsiegt hat, bleibt die Frage der unzulässigen Begünstigung ein Gesichtspunkt der bei Aufhebungsverträgen mit Betriebsratsmitgliedern zu hinterfragen ist. Unter Berücksichtigung der Faktoren für die Ermittlung einer Abfindung, also Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsgehalt, bei Abwägung des Prozessrisikos sah das Bundesarbeitsgericht die Abfindung nicht als unangemessen hoch. Bei Abfindungsverhandlungen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es Beträge geben kann, bei denen ein gewisses „Geschmäckle“ bleibt und die die Grenze zur Unwirksamkeit erreicht haben. Es sind also Fälle denkbar, in denen nicht nur eine hohe Abfindung gezahlt wird, sondern sich im Nachgang auch noch herausstellt, dass die Aufhebungsvereinbarung unwirksam ist.
 

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