Beitrag, Deutsch, 7 Seiten, C. H. Beck Verlag oHG
Autor: Bernd Urban
Herausgeber / Co-Autor: Prof. Dr. Herbert Grögler/Bernd Urban
Erscheinungsdatum: 09.08.2006
Quelle: DStR 2006, S. 1389
Seitenangabe: 1389-1395
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Der Wunsch, eine Kapitalgesellschaft von Pensionsverpflichtungen zu „befreien“, kann verschiedene Gründe haben. So kann beispielsweise bei einem bevorstehenden Unternehmensverkauf der Veräußerer ein Interesse haben, seine Gesellschaft möglichst positiv erscheinen zu lassen. Hat die Gesellschaft Pensionszusagen erteilt, wird dies sicherlich den geplanten Verkauf erschweren, da die Erfüllung der Direktzusagen dem Erwerber eine zukünftige Belastung aufbürdet.
Dem Veräußerer stehen verschiedene Möglichkeiten offen, dieses Verkaufshindernis zu beseitigen: Verzicht ohne Abfindung, Abfindung des Pensionsanspruchs durch Zahlung eines bestimmten Betrages, Überführung der Verpflichtung auf einen anderen Rechtsträger oder auf einen Dritten, Übernahme der Verpflichtung durch den Erwerber, Verkauf von Wirtschaftsgütern (asset deal) anstelle eines Anteilsverkaufs (share deal) unter „Zurückbehaltung“ einer „Versorgungs-GmbH“.
Der Berater des Veräußerers, aber auch der Berater des Erwerbers ist gehalten, die einzelnen Möglichkeiten, die sich in arbeitsrechtlicher, bilanzieller und steuerlicher Hinsicht unterscheiden, genau zu überprüfen. Nicht in jedem Falle ist eine „Entpflichtung“ einer Pensionsverpflichtung sinnvoll. Die Praxis zeigt, dass insoweit letztlich der Kaufpreis das Regulativ darstellt.
Der Beitrag geht auf die verschiedenen Möglichkeiten einer „Entpflichtung“ und die Folgen sowohl für die Kapitalgesellschaft als auch für den Pensionsberechtigten mit dem Fokus auf die steuerrechtliche Beurteilung ein.
DE, Rheinstetten
Kanzleiinhaber - vereid. Buchprüfer/Steuerberater
Steuerkanzlei Urban
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