Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Unternehmen werden bei der Entwicklung ihrer Werbung immer wieder mit der Frage konfrontiert, wie die gefundenen werblichen Aussagen am besten vor der Verwendung und/oder Verwässerung durch Mitbewerber geschützt werden können.
Um zu verhindern, dass mit diesem umfassenden Schutzverständnis ein Zeichenschutz entsteht, der den unterschiedlichen Allgemeininteressen und damit letztlich dem öffentlichen Interesse an deren Monopolisierung entgegensteht, definiert § 8 MarkenG die absoluten Eintragungshindernisse für Zeichen, deren Markenschutz in dem durch den von § 3 MarkenG sehr weit geöffneten Bereich der abstrakten Markenfähigkeit sonst kaum Grenzen gesetzt wären.
Das § 8 I Nr. 2 MarkenG zugrunde liegende Allgemeininteresse will sicherstellen, dass Zeichen, die ein oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.
Philipp Fürst
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