Ist die Nutzung von Google Apps aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Ist die Nutzung von Google Apps aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Hallo,

Ich gehe mal davon aus, dass Sie mit Hilfe der Google-Apps personenbezogene Daten verarbeiten möchten. Sie sollten diese Apps natürlich in Ihren Datenverarbeitungsverzeichnis nennen. Grundsätzlich haben ja nur Sie selbst Zugriff auf diese Daten und Google speichert die Daten nur in Ihrem Auftrag - offiziell kann Google Ihre Daten nicht sehen. Die Verbindung zwischen Ihrem Rechner und dem Google-Server ist SSL verschlüsselt. Hier gibt es keinen Unterschied zu Office 365 oder einer anderen Cloud-Anwendung.

Das Ziel der DSGVO ist nicht, dass Sie jede mögliche Sicherheitslücke ausschließen müssen. Dies wäre auch gar nicht möglich, man denke nur an die Spectre-Sicherheitslücken in nahezu jedem Prozessor, für die es auch keinen 100% Schutz gibt.

Gemäß der DSGVO geht es um den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten, um Zugriffsrechte, Speicherdauern, Auskunftsrechte usw.

Die Nutzung ist also zulässig.

Viele Grüße aus Wittenberge

Andre Engelmann

Hallo,

jein. Grundsätzlich müssen Sie zunächst einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google schließen. Dann müssen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf der Website genau darüber informieren, welche Tools sie nutzen. Dazu gibt es von Google Texte, die sie direkt übernehmen können. Wenn Sie das getan haben, können Sie zunächst ganz beruhigt sein. Achten Sie aber in der Presse auf Meldungen, ob sich die Rechtslage durch Gerichtsurteile ändert.

Scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen. Ich berate Unternehmen in Sachen Datenschutz.

Herzliche Grüße

Dirk Wolf

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