Mit wem muss man einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen?

Mit wem muss man einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (vgl. Art. 28 Abs. 3 DSGVO) wird zwischen dem Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und dem Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) geschlossen.

Bitte beachten Sie auch meine Beantwortung der Frage "Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrags?", der sich insbesondere mit der Form und dem Inhalt eines Auftragsverarbeitungsvertrags befasst.

Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung muss mit allen Auftragnehmern abgeschlossen werden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten bzw. damit beauftragt werden, diese Daten im Auftrag des Auftraggebers zu verarbeiten und der Auftraggeber einen Einfluß auf die Art der Verarbeitung nehmen kann. 

Hallo,

mit jedem, dem man die personenbezogene Daten von anderen mit der Maßgabe gibt, sie im eigenen Auftrag zu bearbeiten. Beispielsweise kann ein Unternehmen einen Dienstleister beauftragen, seine von einem Kunden bestellte Ware zu versenden. Dazu benötigt der Dienstleister die Anschrift und den Namen sowie die Angaben über die bestellten Waren. 

Nicht als Auftragsverarbeiter sind zu verstehen: Nebenleister wie Telekommunikationsunternehmen oder Stromanbieter, aber auch sogenannte Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater. Bedingung ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer klare Anweisungen erteilt, wie der Auftragnehmer mit den Daten unzugehen hat. 

Genau das wird übrigens dann auch im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.

Scheuen Sie sich nicht, mich anzusprechen. Ich berate Unternehmen zum Thema Datenschutz-Grundverordnung.

Herzliche Grüße

Dirk Wolf

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