Befreit die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit den GmbH-Geschäftsführer von seiner (lohn-)steuerlichen Haftung?
Befreit die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit den GmbH-Geschäftsführer von seiner (lohn-)steuerlichen Haftung?

Befreit die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit den GmbH-Geschäftsführer von seiner (lohn-)steuerlichen Haftung?

Beitrag, Deutsch, 7 Seiten, C. H. Beck Verlag oHG

Autor: Bernd Urban

Herausgeber / Co-Autor: B. Urban

Erscheinungsdatum: 19.07.2006

Quelle: DStR 2006, S. 1256

Seitenangabe: 1256-1262


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Der BFH hat mit Beschluss vom 11. 8. 2005 erstmals Zweifel dahin gehend geäußert, ob die Abführung von Lohnsteuer  (gilt auch für andere Steuerarten) in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellt oder ob ein sog. Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt, das nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden kann. Er hat diese Zweifel in seinem Beschluss vom 9. 12. 2005 bestätigt. Zwar handelt es sich in den entschiedenen Verfahren um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzungsverfahren). Eine endgültige Entscheidung ist erst im jeweiligen Hauptverfahren zu erwarten. Doch liegen diesen Beschlüssen die Rechtsprechung des BGH und Urteile der Finanzgerichte zu Grunde, die abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH bei insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit die Haftung des GmbH-Geschäftsführers entfallen lassen.

Der Beitrag geht auf den Komplex der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers aus steuer-, gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Sicht ein. Diese Betrachtung gilt auch für für den Vorstand einer AG nach § 92 Abs. 3 AktG, einer Genossenschaft nach § 99 Abs. 2 GenG, eines Vereins nach § 42 Abs. 2 BGB.

Als Fazit lässt sich ziehen:

Die Abführung der Lohnsteuer in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gläubigerbenachteiligend wirken und daher anfechtbar sein. Da die in § 69 AO statuierte Pflicht des Vertreters keine gläubigerbenachteiligende Privilegierung des Fiskus verlangt, hat die Insolvenzanfechtung auch Auswirkung auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, welche bis zu einer vollständigen Befreiung führen kann.

Soweit der BFH in den noch anhängigen Hauptsacheverfahren an seiner bisherigen, im Beschluss vom 21. 12. 1998 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht festhalten will, wird angesichts der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes wohl unausweichlich sein. Wahrscheinlicher dürfte aber sein, dass der BFH seine divergierende Rechtsauffassung endgültig aufgeben wird. Ob dies auch für den Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt, ist offen. In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH müsste sich der BFH aber auch in diesem Punkt von seiner langjährigen Rechtsprechung verabschieden.

Die Beraterschaft von als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen GmbH-Geschäftsführern sollte bis zu einer möglichen Gesetzesänderung demzufolge die Relevanz möglicher insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestände prüfen, auch in den Fällen, in denen hypothetische Geschehensabläufe relevant sind. Gleiches gilt wohl auch für die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse durch eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, auch wenn der BGH in diesem Fall die Kausalitätsrelevanz von „Reserveursachen“ eher skeptisch sieht.

Bernd Urban

DE, Rheinstetten

Kanzleiinhaber - vereid. Buchprüfer/Steuerberater

Steuerkanzlei Urban

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