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Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ein bestehendes Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Dies kann durch einen Aufhebungsvertrag geschehen, mit dem die Parteien das bestehende Arbeitsverhältnis beenden. Dabei muss das Schriftformerfordernis gewahrt werden.
Ist dem Vertrag eine Kündigung vorangegangen und einigen sich die Parteien in einem später geschlossenen Vertrag auf die Konditionen der Beendigung, so bezeichnet man dies auch als Abwicklungsvertrag. Der Hauptfall für einen Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber zunächst gekündigt hat und man sich später in einem gerichtlichen Vergleich auf bestimmte Konditionen der Beendigung einigt. Die geltenden Kündigungsfristen müssen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht eingehalten werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel dazu führt, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt.
Für den Fall, dass die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde, wird von der Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus in der Regel zunächst ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs festgesetzt. Dies führt dazu, dass der Arbeitslose nicht unmittelbar nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld beanspruchen kann. Aus diesem Grund ist dazu zu raten, die für das Anstellungsverhältnis geltende arbeitgeberseitige Kündigungsfrist auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach Möglichkeit einzuhalten. Zudem sollte sich der Arbeitnehmer der Tatsache, dass er mit einer Sperrzeit rechnen muss, bewusst sein.
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