DE, Hamburg
Rechtsanwalt
Unternehmen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Frank Sievert
Dr. iur. Frank Sievert
Expertentyp: Berater, Vortragsredner / Speaker, Autor, Business Angel
Muttersprache: Deutsch
Fremdsprachen: Englisch
Aufrufe seit 12/2004: 46999 | letzte 30 Tage: 61
Bundesstraße 11
20146 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49-40-519794
Telefax: +49-40-519794
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. jur. Frank Sievert
Bundesstraße 11
20146 Hamburg
Tel.: + 49 (0) 40 / 414 290 95
Fax: + 49 (0) 40 / 414 287 56
E-Mail: info@rechtsanwalt-sievert.de
Ich verfüge über langjährige anwaltliche Erfahrung im Zoll- und Umsatzsteuerrecht und bin vor allen bundesdeutschen Finanzgerichten vertretungsberechtigt. Ich besitze neben Prozesserfahrung vor zahlreichen Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof auch Prozesserfahrung vor dem Europäischen Gerichtshof.
Schwerpunkt meiner zollanwaltlichen Tätigkeit sind die Beratung und Vertretung bei allen Rechtsfragen der passiven und aktiven Veredelung. Weiterhin helfe ich meinen Mandanten dabei, die einschlägigen Präferenzregelungen zu niedrigeren Zollsätzen auszuschöpfen und so sich langfristig Vorteile gegenüber Wettbewerbern zu sichern.
Immer dann, wenn technische Innovationen meiner Mandanten Fragen der richtigen Einreihung ihrer Waren in den Zolltarif mit sich bringen, stehe ich Ihnen zur Seite, um Steuerüberzahlungen zu verhindern. Schließlich stehe ich zur Verfügung, wenn die schwierigen und bußgeldträchtigen exportkontrollrechtlichen Fragen der Dual-Use-Verordnung rechtssicher beantwortet werden müssen.
Fachkompetenzen
Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht bilden die zwei Rechtsmaterien des Außenhandels. Der Gegenstand der Rechtsmaterie Zollrecht ist der Zoll. Der Sache nach ist der Zoll im Zollrecht eine Abgabe, die aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs auf eingeführte Waren erhoben wird. Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist die Einfuhr. Die Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne findet statt mit dem Eintritt der Ware in den Wirtschaftskreislauf unter freier Verfügbarkeit. Die Zollformalitäten werden nach dem Einheitspapier geregelt. In Deutschland wird primär das europäische Zollrecht, insbesondere der so genannte Zollkodex mit der Zollkodexdurchführungsverordnung angewendet. Allerdings kommen auch nationale Regelungen zum Tragen. Diese betreffen vorwiegend die Finanzverwaltung. Dieses gilt für die Abgabenordnung (AO), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und die Zollverordnung (ZollV). Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben für die Einfuhr zu entrichten sind, hängt im Wesentlichen von fünf Faktoren ab, die für die Voraussetzungen zur Berechnung der Zollschuld oder die Höhe der Einfuhrabgabe maßgeblich sind: das Ursprungsland der Materialien oder sonstigen Dienstleistungen , die Art der Materialien , die Zugangsart der Materialien, die Versandart der Materialien, der Wert der Materialien oder das Entgelt für die bezogene sonstige Dienstleistung. Bei der Einfuhr von Waren oder dem Bezug von sonstigen Leistungen ist zu prüfen, wo diese ihren Ursprung haben. Die Einfuhr von Waren aus den Mitgliedsländern der EU und auch der EFTA unterliegt anderen Bestimmungen als die Einfuhr von Waren aus Ländern, die nicht zu diesen Zusammenschlüssen gehören und die zollrechtlich zu den sog. Drittländern zählen. Weiterhin sind die beim Zoll anzumeldenden Waren in die sogenannte kombinierte Nomenklatur einzureihen. Der Vorgang der Einreihung ist klassische Rechtsanwendung, dem das Zolltarifrecht zugrunde liegt. Dies erfordert neben Kenntnissen über Waren (Stoff, Zweck) auch Kenntnisse über Einreihungsregelungen der Kombinierten Nomenklatur insbesondere der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses. Die rechtskonforme Einreihung schützt den Anmelder ebenso vor Überzahlungen wie vor der Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Sanktionen des Zolls in Gestalt von Straf- und Ordungswidrigkeitenverfahren sowie einer negativen Beteiligtenbewertung bei der Risikoanalyse des Zolls. Gegenstand des Zollrechts ist weiterhin der Veredelungsverkehr. Unter Veredelung versteht man jede zielgerichtete Be- und Verarbeitung von Waren, einschließlich Reparaturen. Geschehen die Produktionsschritte im Drittland spricht man von passiver Veredelung. Sind Gegenstand der Veredelung Drittlandprodukte und erfolgen die Produktionsschritte im Gemeinschaftsgebiet, so spricht man von aktiver Veredelung. Ziel der Vorschriften betreffend die Veredelung ist es zu vermeiden, dass die Waren, die ja vor ihrer Be- bzw. Verarbeitung schon Gegenstand des zollrechtlichen Warenverkehrs waren, der vollen Zollbelastung unterliegen. Schließlich ist Teilgebiet des Zollrechts das Zollwertrecht. Der Zollwert ist der im Zollrecht definierte Wert, von dem ein Zollsatz, der auf den Wert der Ware abstellt, erhoben wird. Die meisten Zollsätze richten sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Wert der Ware. Die Finanzgerichte für Rechtsstreitigkeiten in Zollsachen haben in der Regel einen eigenen Senat für Zollsachen eingerichtet. Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Ich verfüge über langjährige anwaltliche Erfahrung im Zoll- und Umsatzsteuerrecht und bin vor allen bundesdeutschen Finanzgerichten vertretungsberechtigt. Ich besitze neben Prozesserfahrung vor zahlreichen Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof auch Prozesserfahrung vor dem Europäischen Gerichtshof
Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Vertretung von Arbeitnehmern bei Kündigungsschutzstreitigkeiten und der Rechtsschutz gegenüber Mobbinghandlungen.
Mobbing am Arbeitsplatz - Ausgrenzen, anschwärzen, beleidigen – etwa jeder neunte Arbeitnehmer wird im Laufe seines Berufslebens mit solchen oder ähnlichen Methoden gemobbt. Das ergab eine repräsentative Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Doch Dank professioneller Hilfe gibt es Wege aus der Mobbingfalle. Annähernd jedes Mobbingopfer leidet mit der Zeit an Kopf- und Rückenschmerzen, die Mehrzahl außerdem unter massiven Schlafstörungen. Schreitet der Prozess voran, kommt es nicht selten zu Angstattacken, Depressionen und Neurosen. Immer weiter rutschen Betroffene in die Isolation ab. Ein Teufelskreis. Seit einigen Jahren ist Mobbing nicht nur ein Modewort, sondern als ernsthaftes Problem auch juristisch anerkannt. Als Dr. jur. Frank Sievert 1999 die Entscheidung traf, sich als Rechtsanwalt für Mobbingopfer stark zu machen, stellte sich die Situation ganz anders dar. Erst ab 2001 rückten die rechtlichen Folgen für die Betroffenen langsam in den Vordergrund. Individualrechtlich wurde das Phänomen bis 2005 weiterhin skeptisch betrachtet. Doch „steter Tropfen höhlt den Stein“: Nach und nach sprach die Rechtssprechung immer mehr Mobbingopfern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche zu und die Lage verbesserte sich spürbar. Viele Mobbingopfer glauben zunächst, der Misere im Alleingang entkommen zu können. Der Mobbingreport der BAuA kommt zu einem anderen Ergebnis und besagt, dass die Gegenwehrstrategien in den meisten Fällen nicht von Erfolg gekrönt seien. Umso wichtiger ist die frühzeitige Inanspruchnahme von professioneller Hilfe – nicht zuletzt, weil sich dadurch in den meisten Fällen eine befriedigende und außergerichtliche Lösung erzielen lässt. In den folgenden Beiträgen erhalten Sie einen umfassenden Einblick in die Materie – angefangen bei der rechtlichen Einordnung von Mobbing über juristische Möglichkeiten der Gegenwehr, Ansprüche gegen Mobber und Arbeitgeber, die eventuelle Unterstützung durch den Betriebsrat sowie über Schadens- und Schmerzensgeldansprüche. Wir hoffen, Ihnen damit erste wertvolle Informationen zu geben. Ihr Dr. jur. Frank Sievert
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